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SENDEMAST – Mobilfunk

MOBILFUNK-SENDEMAST AM OSTERBERG

– Anwohner und Gemeinderat unterstützen UWG Jes!-Antrag

Mit dem Antrag einen weiteren Mobilfunk-Sendemast am Reindorfer Osterberg aufstellen zu wollen, wird das grundlegende Dilemma deutlich. Die große Mehrheit wünscht sich eine leistungsfähige Netzabdeckung, aber niemand möchte einen Mobilfunk-Sendemast vor der Haustür haben. Sinkende Grundstückspreise und gesundheitliche Gefährdungen bilden häufig den Kern der Argumentation. Darüber lässt sich trefflich diskutieren, aber rechtlich sind beide Argumente derzeit nicht relevant, weil die Gesetzeslage  wage bleibt. Potentielle Gefährdungen durch Strahlung werden unterschiedlich bewertet oder gar nicht berücksichtigt.

Deshalb befinden sich die Gemeinden in einer Zwickmühle: Öffentliche Netzabdeckung contra mögliche Gefahrenabwehr (Vorsorgepflicht).

Aus unserer Sicht hilft nur eins: Transparenz.

Wir hatten die Anwohner des Reindorfer Osterbergs über die Pläne informiert. In der Gemeinderatssitzung am 03.04.2019 wurde das Thema erstmals öffentlich diskutiert und es wurde deutlich, wie wichtig es ist, die Bürger rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen.

Leider hatte das die Gemeinde versäumt. Deshalb haben wir beantragt, dass in einer öffentlichen Sitzung über den geplanten Mobilfunk-Sendemast informiert wird. Wir haben angeregt, dass ein Vertreter der Betreiberfirma die Möglichkeit erhält, die Notwendigkeit und Verträglichkeit des Sendemastes zu erläutern.

 

Die Anhörung ist für den 08. Mai 2019 im Zusammenhang mit der Sitzung des Fachausschusses Straßen, Wege und Umwelt geplant.

Abgestimmte Netzplanung

Grundsätzlich muss sich die Gemeinde darauf einstellen, dass Anträge für die Aufstellung weiterer Mobilfunk-Sendemasten folgen werden.

Wir werden deshalb in der nächsten Fachausschusssitzung beantragen, dass die Gemeinde geeignete Antennenstandorte ausweist (Positivliste) und sensible Gebiete (z.B. wie Kindergärten und Schulen) als mögliche Standorte ausschließt (Negativliste). Da die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nur sehr eingeschränkt sind, sehen wir in dieser Maßnahme eine Möglichkeit der Vorsorgeverantwortung der Gemeinde gerecht zu werden.

Diese abgestimmte Netzplanung (Quellenminimierung bezüglich Stärke, Richtung, Mindestabstand, Empfängerziel, Optimierung der Empfangstechnik etc.) sollte gemeinsam mit den Bürgern, Behörden und potentiellen Betreibern entwickelt werden.

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Antrag muss geprüft werden, ob eine Verlagerung des geplanten Standortes zu einer geringeren Belastung der Anwohner führen würde und welche Auswirkungen der geplante Sendemast auf die Netzabdeckung in welchem Gebiet haben wird. Diese Fragen hatten wir bereits an die Gemeindeverwaltung formuliert, aber leider keine befriedigende Antwort erhalten.

Rechtslage:

Gemeinden können die Aufstellung weiterer Sendemasten derzeit kaum verhindern. Einzig in reinen Wohngebieten können sie ihren Einfluss geltend machen, weil dort ein Bauantrag für die Aufstellung eines Sendemastes gestellt werden müsste.

Anlagen zum Mobilfunk sind sogenannte „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) zur Vorsorge greifen daher nicht. Auch die Regelungen zum Genehmigungsverfahren (Bürgerbeteiligung etc.) finden keine Anwendung. Theoretisch könnten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erlassen werden, wahrgenommen hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit bisher jedoch nicht.

Beim Sendebetrieb entstehen elektrische und magnetische Wellen oder nicht ionisierende Strahlen. Diese Emissionen dürfen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die immer wieder angeführte „gesundheitliche Gefährdung“ ist zwar in vielen Publikationen diskutiert, aber die Gesetzeslage sieht derzeit Grenzwerte vor, die aus Sicht der Gesetzgeber ausreichend sind, um gesundheitliche Gefahren auszuschließen. Hierüber mag man trefflich streiten können, nur liegt die Änderung dieser Gesetze und Grenzwerte nicht in der Entscheidungshoheit der Kommunen.

Privat-rechtlicher Nachbarschutz

Der Bundesgerichtshof hat am 13. Februar 2004  entschieden, dass das Bundes-Immissionsgesetz Indizwirkung hat. Will sich ein betroffener Nachbar gegen einen Sendemast durchsetzen, muss er Umstände darlegen und beweisen, welche diese Indizwirkung erschüttern. Um zu erschüttern, muss er einen „begründeten, wissenschaftlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte darlegen und beweisen, dass ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht. 

Mobilfunk-Sendemasten im Gemeindegebiet


Abbildung: © Geobasis-DE / BKG 2017 – Bundesnetzagentur

In Jesteburg stellen derzeit sechs Mobilfunk-Sendemasten die Netzabdeckung im Gemeindegebiet sicher:

Rehkamp:

  • aufgestellt: 03.02.2000 – Höhe: 19.0 Meter – Sender: 3

Itzenbütteler Straße:

  • aufgestellt: 24.03.2014 – Höhe: 40.0 Meter – Sender: 10

Am Hundsberg:

  • aufgestellt: 16.07.2008 – Höhe: 15.7 Meter – Sender: 6

Hinter dem Tennisplatz (Gemeindegebiet Asendorf):

  • aufgestellt: 20.03.2015 – Höhe: 50.0 Meter – Sender: 39

Johannisberg:

  • aufgestellt: 23.08.2006 – Höhe: 40.0 Meter – Sender: 8

Am Sülsberg:

  • aufgestellt: 07.02.2000 – Höhe: 25.0 Meter – Sender: 4