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Flächennutzungsplan und Bebauungsplan – Grundsätzliches

Welche Gestaltungs- und Mitbestimmungsrechte hat eine Gemeinde, wenn es um die Nutzung von Flächen geht?

Bauleitplanung – Definitionen, Abläufe, Einspruchsmöglichkeiten

Die Gemeinde hat das Recht, selbstbestimmt die Nutzung ihrer Gemeindefläche zu bestimmen. Dabei muss sie die Rahmenpläne von Bund, Land und Landkreis berücksichtigen. Für Jesteburg ist das vor allem das „Regionale Raumordungsprogramm“ (RROP) des Landkreises.

Auf Gemeindeebene werden zwei Pläne unterschieden:

1. Flächennutzungsplan:

Will die Gemeinde Jesteburg die grundsätzliche Nutzung einer Fläche festschreiben, beantragt sie deren Festschreibung (z.B. landwirtschaftliche Fläche, Wohngebiet, Erholung, Sport, Gewerbefläche etc.) bei der Samtgemeinde Jesteburg. Die Samtgemeinde beantragt es dann beim Landkreis Harburg.

2. Bebauungsplan:

Wenn die grundsätzliche Flächennutzung festgelegt wurde, kann die Gemeinde eine bestimmte Art der Bebauung vorschreiben (z.B. Einfamilienhäuser, Anzahl der Stockwerke oder Grundstücksgrößen) = sie verabschiedet einen Bebauungsplan, den der Gemeinderat als Satzung verabschiedet. Er ist dann für alle gültiges Baurecht. Innerhalb dieser Vorgaben kann dann jeder Bauherr bauen.


Das Verfahren wird detailliert im Baugesetzbuch geregelt. Der Ablauf folgt immer der gleichen Logik:

  • Schritt 1: Der Gemeinderat beschließt, dass eine erste Festschreibung erfolgen oder ein bestehender Plan geändert werden soll. Die Anregung zu diesem Beschluss kann z.B. von Bürgern, der Verwaltung oder potentiellen Investoren kommen.
  • Schritt 2: Die Gemeindeverwaltung erarbeitet einen Entwurf, den der Gemeinderat prüft. Wird er für „gut befunden“, bekommen Bürger und Institutionen die Möglichkeit, ihre Bedenken vorzutragen. Dafür wird der Entwurf öffentlich ausgelegt.
  • Schritt 3: Die Gemeindeverwaltung wägt die Einwendungen der Bürger und Institutionen ab und informiert den Gemeinderat über das Ergebnis der Auslegung und den daraus folgenden Konsequenzen.
  • Schritt 4a: War alles ok, beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan.
  • Schritt 4b: Wenn wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf notwendig sind, wird der überarbeitete Entwurf erneut ausgelegt und erneut können Einwendungen abgegeben werden.

Warum können Bürger sich zu einem Bauplanentwurf äußern?

Die Gemeinden sollen Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungsprozessen beteiligen. Oft sind Bürger näher „am Objekt“ als die Gemeindeverwaltung und kann wesentliche Bedenken in die Diskussionen einbringen.

An wen richtet man seine Änderungswünsche, Anregungen und Bedenken?

An die Gemeinde: Gemeinde Jesteburg – Niedersachsenplatz 5 – 21266 Jesteburg

Sie können schriftlich (per Post oder direkt im Rathaus) oder mündlich (direkt im Rathaus) abgegeben. Mündliche Aussagen werden von den Verwaltungsmitarbeitern schriftlich festgehalten.

Wo kann der Bebauungsplanentwurf einsehen werden?

  • In der Verwaltung der Gemeinde Jesteburg (Neues Rathaus – Raum 22)  während der Öffnungszeiten: Montag, Donnerstag und Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr und Dienstag: 15:00 – 18:00 Uhr
  • Auf der Homepage der Gemeinde (als pdf-Download)

Können nur Jesteburger Anregungen und Bedenken einreichen?

Nein, jeder kann gegen öffentlich ausliegende Bebauungsplanentwürfe Einwendungen erheben – Unabhängig von Wohnsitz, Gewerbe oder Grundstückseigentum.

Ist denn nicht bereits alles entschieden?

Nein, die Entwürfe der Bebauungspläne sind erst dann rechtlich verbindlich, wenn der Gemeinderat mehrheitlich diesen Bebauungsplänen (Satzungen) zugestimmt hat. Nur wer Einwendungen vorgetragen hat, hält sich auch einen späteren Klageweg offen.

Ist das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos?

Ja. Schickt man seine Anregungen und Bedenken per Post an die Gemeinde, fällt natürlich Porto an.

Gehe ich irgendwelche Verpflichtungen ein, wenn ich eine Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf abgebe?

Nein.

Was muß ich in meinem Schreiben an die Gemeinde beachten?
Die Form des Schreibens ist frei wählbar. Es gibt keine inhaltlichen Vorgaben, so dass man schreiben kann „wie einem der Schnabel gewachsen“ ist.

Zwingend enthalten muss das Schreiben:

– Name, Postanschrift, Bezeichnung des Bebauungsplanes (z.B. Bebauungsplan 1.20 – Ortsmitte I), auf den sich die Anregungen und Bedenken beziehen, Unterschrift.