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REITPLATZGELÄNDE – Platz für Wohnraum und Gewerbe

Eigentlich sollte das Reitplatzgelände endlich entwickelt werden. Jetzt wird die Umsetzung wieder nach hinten verschoben.

START DER BAULEITPLANUNG ERNEUT VERSCHOBEN

– SPD und Grüne bremsen zügige Entwicklung des ehemaligen Reitplatzgeländes aus

Ende 2017 erwarb die Gemeinde Jesteburg das ehemalige Reitplatzgelände, um es zu entwickeln. Eine neue Kita, Schulgebäude, Wohnungen oder Gewerbeflächen, alles schien möglich. Konkrete Schritte, das Gelände auch tatsächlich zu entwickeln, scheiterten sowohl an den politischen Mehrheiten im Gemeinderat als auch an den erfolglosen Bemühungen der Verwaltung, bestehende Beschlüsse mit Leben zu füllen. Mit dem gemeinsamen Antrag von UWG Jes!, FDP, WIN und CDU war es vor den Sommerferien gelungen, die festgefahrene Situation aufzulösen und endlich Bewegung in die dringend benötigte Entwicklung des Fläche zu bekommen.

Die konsequente Umsetzung dessen, was vor den wenigen Wochen noch ohne Gegenstimmen beschlossen wurde, wurde jetzt von SPD und Grünen wieder auf die lange Bank geschoben. Sie folgten dem Wunsch der Verwaltung, zunächst kleinere Planverfahren zu bearbeiten. Für uns unbegreiflich, bietet die Entwicklung des Reitplatzgeländes doch die derzeit größten finanziellen und sozialpolitischen Chancen für die Gemeinde: Verkaufserlös in Millionenhöhe, zusätzlicher Wohnraum, neue Gewerbeflächen und daraus resultierend dringend benötigte zusätzliche Steuereinnahmen aus der Gewerbe-, Grund- und Einkommenssteuer.

Für uns ist das Gelände gut geeignet, um in mehreren Bauabschnitten sowohl zusätzliche Gewerbeflächen als auch Wohnraum zu entwickeln. Die Erschließung dieser Fläche im direkten Umfeld eines Nahversorgers und der Jesteburger Bildungs- und Sportstätten ist für uns „städtebaupolitisch“ konsequent. Für uns ist der „Peperhof“ in Hanstedt ein gutes Beispiel, wie der Spagat zwischen „viel Grün und freie Flächen“ und einer wirtschaftlich wünschenswerten Verdichtung gelingen kann, und trotzdem ein harmonisches Gesamtbild entsteht.

Deshalb haben wir uns dafür ausgesprochen, dass die Gemeinde endlich klare Rahmenbedingungen verabschiedet und zügig einen Bebauungsplan (B-Plan) ohne die Beteiligung möglicher Investoren als „Urbanes Gebiet“ (Erläuterung siehe am Ende des Beitrages) entwickelt. Dabei müssen zwingend die Anforderungen an klimaneutrales Bauen und eine unabhängige Energieversorgung berücksichtigt werden und die Gebäude mit einer eher hochwertigen Ausstattung optisch den ländlichen Charakter unserer Gemeinde widerspiegeln. Natürlich schließt das nicht aus, dass von späteren Investoren auch „bezahlbarer Wohnraum“ in den Umsetzungen berücksichtigt werden kann.

Auch wenn mit der Ausschreibung der Planungsleistungen nun nicht zeitnah begonnen wird, so ist trotzdem die Verwaltung am Zug.

Sie wurde bereits vor den Sommerferien aufgefordert zeitnah zu klären,

  • welche vertraglichen Verpflichtungen rund um diese Flächen beachtet und ggfs. aufgelöst werden müssen.
  • ob Flächentausche oder Verkäufe von angrenzenden Teilflächen (z.B. gehört das Gelände des heutigen Bauhofes der Samtgemeinde) dazu beitragen können, dass das Gelände für spätere Investoren noch attraktiver wird.

Definition Urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVo
(1)   Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbetreibenden und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. Geschäfts- und Bürogebäude,
  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  4. sonstige Gewerbebetriebe,
  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  2. Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

  1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
  2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
  3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
  4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.