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Grundschulen – Finanzierbarkeit

Mit dem bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) ab 2026 entsteht eine Pflichtaufgabe auf kommunaler Ebene. In Niedersachsen liegt die Trägerschaft der Grundschulen bei der Samtgemeinde (§ 106 Abs. 3 Nds. Schulgesetz i. V. m. § 98 NKomVG).

Die Samtgemeinde muss investieren (Erweiterung oder Neubau), auch wenn das Investitionen in Millionenhöhe erfordert.

Die Samtgemeinde kann (§ 20 Abs. 1 NKomVG) zur Deckung ihres Finanzbedarfs eine Samtgemeindeumlage erheben. Das ist ihr originäres Finanzierungsinstrument.

a) Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit

  • Die Umlage darf nur so weit erhöht werden, wie es zur Deckung des pflichtigen Finanzbedarfs erforderlich ist (→ verfassungsrechtliches Übermaßverbot).
  • Sie darf nicht darüber hinaus greifen, um „Polster“ aufzubauen oder freiwillige Aufgaben zu finanzieren.

b) Beachtung des Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG)

  • Die Mitgliedsgemeinden müssen in der Lage bleiben, ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen, also:
    • Pflichtaufgaben zu leisten,
    • eine Kernhandlungsfähigkeit zu wahren,
    • zumindest einen Minimalanteil an freiwilligen Aufgaben zu realisieren.
  • Das Bundesverwaltungsgericht nennt es: „Ein Rest an eigenem Entscheidungsspielraum“ muss erhalten bleiben.

Eine Umlageerhöhung ist verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn sie schmerzhaft ist – solange:

  • sie ausschließlich der Finanzierung zwingender Pflichtaufgaben dient,
  • die Mitgliedsgemeinden nicht handlungsunfähig werden und
  • sie nach sachgerechten, transparenten Kriterien bemessen wird.

Nein. Die Mitgliedsgemeinden habe kein Vetorecht

  • Die Mitgliedsgemeinden können eine Umlageerhöhung nicht blockieren, wenn die Samtgemeinde einen haushaltsrechtlich notwendigen Finanzbedarf geltend macht.
  • Selbst wenn sie formal im Samtgemeinderat mitbestimmen, ist die Pflichtaufgabenerfüllung vorrangig.

Ja. Kredite, die die Samtgemeinde zur Finanzierung des Schulbaus aufnimmt, erhöhen ihre eigene Tilgungs- und Zinslast, die dann wiederum über die Umlage auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt wird.

  • Können Mitgliedsgemeinden ihren Anteil nicht aufbringen, geraten sie ggf. in die Haushaltssicherung – aber das entbindet sie nicht von der Zahlungspflicht.

Die geplanten Investtitionen und deren Finanzierung müssen im Samtgemeindehaushalt abgebildet und im Rahmen der Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht (Landkreis Harburg) genehmigt werden.

Die Kommunalaufsicht kann:

  • Umlagebescheide genehmigen, auch gegen den politischen Widerstand,
  • Kreditaufnahmen trotz fehlender Zustimmung der Mitgliedsgemeinden zulassen,
  • und bei Notwendigkeit Ersatzvornahmen anordnen (§ 128 NKomVG).

  • Wehren können sie sich nur gegen nicht erforderliche oder überhöhte Umlagen.
  • Wenn eine Mitgliedsgemeinde den erhöhten Anteil nicht tragen kann:
    • muss sie ggf. in den Sicherungshaushalt,
    • unterliegt dann Einschränkungen freiwilliger Aufgaben,
    • wird aber nicht automatisch von der Zahlungspflicht entbunden.

  • Die Kommunalaufsicht kann ggf. auch gegen den Willen einzelner Mitgliedsgemeinden die Finanzierung durchsetzen.
  • Die Samtgemeinde darf die Umlage bedarfsgerecht erhöhen, um Pflichtaufgaben (wie Ganztagsschulen) zu erfüllen.
  • Das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden schützt nicht vor Umlagepflicht, es schützt nur vor völliger finanzieller Handlungsunfähigkeit.
  • Eine Ablehnung der Finanzierung durch Mitgliedsgemeinden hat keine aufschiebende Wirkung – die Pflicht zur Umlagezahlung bleibt bestehen.