Die Gemeinden dürfen dringend notwendige Modernisierungsmaßnahmen der beiden Grundschulen nicht mit angeblich „leeren“ Kassen verhindern
UMSETZUNG DER „GANZTAGSSCHULE“ NICHT FINANZIERBAR?
– Eine Pflichtaufgabe der Samtgemeinde, ohne Wenn und Aber!
Mit dem bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) ab 2026 entsteht eine weitere Pflichtaufgabe auf kommunaler Ebene. In Jesteburg liegt die Trägerschaft der Grundschulen bei der Samtgemeinde (§ 106 Abs. 3 Nds. Schulgesetz i. V. m. § 98 NKomVG).

Die Samtgemeinde muss investieren (Erweiterung oder Neubau), auch wenn das Investitionen in Millionenhöhe erfordert.
Finanzierung über die Samtgemeindeumlage
Die Samtgemeinde erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs eine Samtgemeindeumlage von den Mitgliedsgemeinden Bendestorf, Harmstorf und Jesteburg (§ 20 Abs. 1 NKomVG). Dabei sind ihr jedoch klare Grenzen gesetzt:
a) Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit
- Die Umlage darf nur so weit erhöht werden, wie es zur Deckung des pflichtigen Finanzbedarfs erforderlich ist (→ verfassungsrechtliches Übermaßverbot).
- Sie darf nicht darüber hinaus greifen, um „Polster“ aufzubauen oder freiwillige Aufgaben zu finanzieren.
b) Beachtung des Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG)
- Die Mitgliedsgemeinden müssen in der Lage bleiben, ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen, also:
- Pflichtaufgaben zu leisten,
- eine Kernhandlungsfähigkeit zu wahren,
- zumindest einen Minimalanteil an freiwilligen Aufgaben zu realisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht nennt es: „Ein Rest an eigenem Entscheidungsspielraum“ muss erhalten bleiben.

Eine Umlageerhöhung ist verfassungsrechtlich zulässig, solange sie:
- ausschließlich der Finanzierung zwingender Pflichtaufgaben dient,
- die Mitgliedsgemeinden nicht handlungsunfähig werden und
- nach sachgerechten, transparenten Kriterien bemessen wird.
Konsequenzen für Bendestorf, Harmstorf und Jesteburg
Können sie die Refinanzierung von Pflichtaufgaben ablehnen?
Nein. Die Mitgliedsgemeinden haben kein Vetorecht
- Die Mitgliedsgemeinden können eine Umlageerhöhung nicht blockieren, wenn die Samtgemeinde einen haushaltsrechtlich notwendigen Finanzbedarf geltend macht.
- Selbst wenn sie formal im Samtgemeinderat mitbestimmen, ist die Pflichtaufgabenerfüllung vorrangig.
Müssen sie zur Finanzierung notwendige Kredite der Samtgemeinde tilgen?
Ja. Kredite, die die Samtgemeinde zur Finanzierung des Schulbaus aufnimmt, erhöhen ihre eigene Tilgungs- und Zinslast, die dann wiederum über die Umlage auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt wird. Können Mitgliedsgemeinden ihren Anteil nicht aufbringen, geraten sie ggf. in die Haushaltssicherung – aber das entbindet sie nicht von der Zahlungspflicht.
Kommunalaufsicht
Die geplanten Investitionen und deren Finanzierung müssen im Samtgemeindehaushalt abgebildet und im Rahmen der Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht (Landkreis Harburg) genehmigt werden.
Die Kommunalaufsicht kann:
- Umlagebescheide genehmigen, auch gegen den politischen Widerstand,
- Kreditaufnahmen trotz fehlender Zustimmung der Mitgliedsgemeinden zulassen,
- und bei Notwendigkeit Ersatzvornahmen anordnen (§ 128 NKomVG).
Erfolgreich wehren können sich die Mitgliedsgemeinden nur gegen nicht erforderliche oder überhöhte Umlagen.

- Die Kommunalaufsicht kann ggf. auch gegen den Willen einzelner Mitgliedsgemeinden die Finanzierung durchsetzen.
- Die Samtgemeinde darf die Umlage bedarfsgerecht erhöhen, um Pflichtaufgaben (wie Ganztagsschulen) zu erfüllen.
- Das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden schützt nicht vor Umlagepflicht, es schützt nur vor völliger finanzieller Handlungsunfähigkeit.
- Eine Ablehnung der Finanzierung durch Mitgliedsgemeinden hat keine aufschiebende Wirkung – die Pflicht zur Umlagezahlung bleibt bestehen.
Wenn eine Mitgliedsgemeinde den erhöhten Anteil nicht tragen kann, muss sie ihre eigenen freiwilligen Aufgaben einschränken und ggf. in die Haushaltssicherung.
Lesen Sie auch unsere Position zur Sanierung bzw. zum Neubau der Grundschulen:
